Abfindung beim Verlust des Arbeitsplatzes

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Diözese Rottenburg-Stuttgart erlässt die Hälfte der Kirchensteuer auf die Abfindung

Das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart (BO DRS) erlässt 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer im Steuerbescheid des Finanzamtes. Dies kann beim BO DRS formlos beantragt werden. Voraussetzung für den Teilerlass ist, dass die Abfindung unter § 34 Absatz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz fällt.

Um den Antrag bearbeiten zu können, benötigt das BO DRS Kopien vom Steuerbescheid des Finanzamtes und vom Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. In diesen Unterlagen muss die Abfindung enthalten sein.

Der Antrag und die Kopien können dem BO DRS wie folgt übermittelt werden:

1.  Mit der Post:

Diözese Rottenburg-Stuttgart

Eugen-Bolz-Platz 1

72108 Rottenburg am Neckar

2.  Mittels Telefax: 07472 169-613

3.  Über E-Mail: Kirchensteuer@bo.drs.de

Die Telefonnummern im BO DRS bei Rückfragen sind: 07472 169-313 und -596.

Das BO DRS berechnet den Teilerlassbetrag und teilt ihn dem Finanzamt schriftlich mit. Das Finanzamt überweist den Teilerlassbetrag an das Kirchenmitglied.

Weitere Einzelheiten zum Teilerlass der Kirchensteuer auf eine Abfindung durch das BO DRS sind zu finden unter www.drs.de/kirchensteuer.html

Hinweis: Wenn Ehepartner der Evangelischen und Katholischen Kirche angehören und sie vom Finanzamt zusammen zur Einkommen- und Kirchensteuer veranlagt werden, stammt auch die evangelische Kirchensteuer teilweise aus der Abfindung – unabhängig davon, wer von den Ehepartnern die Abfindung erhalten hat. Es sollte deshalb beim Evangelischen Oberkirchenrat (Anschrift: Heidehofstraße 20, 70184 Stuttgart; Telefon: 0711 2149-0; E-Mail: okr@elk-wue.de) nachgefragt werden, ob und in welcher Höhe ein Teilerlass der evangelischen Kirchensteuer auf eine Abfindung möglich ist und welche Unterlagen einem entsprechenden Antrag beigefügt werden müssen.