Im nächsten Jahr finden in unserer Gesamtkirchengemeinde wieder Kirchengemeinderatswahlen statt. Im Oktober tritt der Wahlausschuss das erste Mal zusammen. Dieser organisiert die Kandidaten/innensuche und die Durchführung der Wahlen. Für alle drei Gemeinden, St. Josef mit St. Monika in Feuerbach, St. Theresia in Weilimdorf und Salvator im Giebel werden eigene Kirchengemeinderäte gebildet, die dann Vertreter/innen in den Gesamtkirchengemeinderat entsenden. In der ersten Phase geht es um die Kandidaten/innensuche. Bis 19. Januar 2025 können schriftlich Kandidatenvorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden. Sprechen Sie andere auf eine Kandidatur an bzw. lassen Sie sich ansprechen. Für die Zukunft unserer Gemeinden ist es wichtig, dass wir wieder starke Kirchengemeinderäte mit engagierten Gemeindemitglieder haben.

Wahlausschuss

Martin Rathgeb (Vorsitzender)
Christian Monka (1. stellvertretender Vorsitzender)
Monika Dahmen (2. stellvertretende Vorsitzende)
Dietmar Hönle
Helmut Heisig
Thomas Rückert
Joachim Steiger
Claus Mayer
Hermann Skarke

 

Wahlräume und Wahlzeiten

Es wird eine allgemeine Briefwahl durchgeführt.

Wahlzeit: Sa 17.30 – So 14 Uhr

Wahlraum I  Hausen: Sa, 17.30 – 19.30 Uhr
  Salvator: So 9-14 Uhr
Wahlraum II Theresia: Sa, 17.30 – 19.30 Uhr; So, 9-14 Uhr
Wahlraum III Monika: Sa, 17.30 – 19.30 Uhr
  Josef: So 10.30 – 14 Uhr Uhr

 

Der Weg zur Kandidatur

Haben Sie Lust, etwas zu bewegen?

Zum Beispiel …

… im Team gemeinsam mit anderen die Gemeinde leiten?

… die Gemeinde darin unterstützen, den Grundauftrag der Kirche zu erfüllen?

… die Kirche von Morgen mitentwickeln und gestalten?

Voraussetzungen zur Wahl (§ 26, 27 KGO)

Sie sind …

1. Volljährig und römisch-katholisch

2. seit mindestens drei Monaten Mitglied Ihrer Kirchengemeinde

3. oder Mitglied einer anderen Kirchengemeinde, in der Sie nicht kandidieren möchten

Hinderungsgründe sind:

1. Beschäftigungsverhältnis größer als geringfügige Beschäftigung bei Kirchengemeinde

2. Mitglied des KGRs von Amts wegen

Wer darf Kandidierende vorschlagen? (§ 4 WahlO, 5 KGO)

Alle wahlberechtigten Kirchengemeindemitglieder

Diese sind mindestens 16 Jahre alt und wohnen seit 3 Monaten in der Kirchengemeinde.

Wie wird vorgeschlagen? (§ 4 WahlO)

Es können eine oder mehrere Personen vorgeschlagen werden, maximal die Anzahl der gewählten Mitglieder im aktuellen KGR.

WICHTIG: wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder dürfen nur auf einem Wahlvorschlag als Unterstützer/innen unterschreiben, deshalb lohnen sich gemeinsame Listen.

Jede Kandidatur setzt 5 Unterstützer/innen voraus, sie können sich selbst vorschlagen.

Einen Wahlvorschlag, auf dem Ihr eigener Name steht, dürfen Sie als Unterstützer/in nicht unterschreiben.

Wie wird vorgeschlagen? (§ 4 WahlO)

Das Formular bekommen Sie bei einem Mitglied des Wahlausschusses, im Pfarrbüro, im Schriftenstand oder hier als Download.

KGR_Wahlvorschlag_mit_Datenschutzhinweis

Einverständniserklärung und Datenschutz

Das Formular bekommen Sie bei einem Mitglied des Wahlausschusses, im Pfarrbüro, im Schriftenstand oder hier als Download.

KGR_Einverstaendniserklaerung_Kandidatur

KGR_Datenschutzinformation

Endgültiger Wahlvorschlag (§ 5 WahlO)

Nach Ablauf der Einreichungsfrist (spätestens 19. Januar 2025) erstellt der Wahlausschuss aus allen einzelnen Vorschlägen einen endgültigen Wahlvorschlag.

Dieser muss mindestens so viele Kandidierende enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind.

Wie werden die Kandidierenden bekannt gemacht?

Aushang

Gemeindebrief im März 2025

Persönliche Vorstellung in den Gottesdiensten am 22./23. März 2025

Doch nicht kandidieren?

Sie wollen keine Leitungsfunktion und kein Amt, haben aber trotzdem Lust, etwas zu bewegen? Dann werden Sie Unterstützer/in …

… mit Ihrer Fachkompetenz in einem Sachausschuss

… mit Ihrem Talent in einem Engagementfeld

… oder mit Ihrem Herzblut, wo es Herzblut braucht

Bieten Sie dem Wahlausschuss oder dem Kirchengemeindrat Ihre Unterstützung an!

 

 

 

 

 

 

 

Wichtige Dokumente und Rechtsordnungen

Rechtsordnungen Gemeinde 01 – Ordnung für die Kirchengemeinden und örtlichen kirchlichen Stiftungen – Kirchengemeindeordnung (KGO)

Rechtsordnungen Gemeinde 02 – Wahlordnung