Aktuelle Corona-Regeln für Gottesdienste

Nachdem nun zum 2. April 2022 nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen gefallen sind, werden auch für unsere Gemeinden alles bisherigen Regelungen aufgehoben. Alle Plakate, Hinweise und Absperrungen werden entfernt. Vorhalten eines Infektionsschutzkonzepts ist nicht länger notwendig. Die Kirchen können voll besetzt werden. Der Ordnerdienst entfällt.

Gemäß der „Bischöflichen Anordnungen für die Feier der Eucharistie, von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten während der Corona-Pandemie“ in der Fassung vom 5. April 2022 gelten für die Vorbereitung und Feier von Gottesdiensten folgende Anordnungen.

A. Allgemeine Regeln

Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Gottesdienstbesucher ab 6 Jahren gelten folgende Regelungen:

  • Personen ab 18 Jahren müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach FFP2 oder einem vergleichbaren Standard tragen. Für Personen ab 6 bis einschließlich 17 Jahre genügt wie bisher der medizinische Mund-Nasen-Schutz. Als „medizinischer Mund-Nasen-Schutz“ gelten sogenannte OP-Masken (Einwegmasken, Anforderung DIN EN 14683:2019-10), FFP2-Atemschutzmasken (DIN EN 149:2001) oder auch die Atemschutzmasken des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards.
  • In geschlossenen Räumen besteht die Maskenpflicht durchgehend. Dies gilt für den gesamten Verlauf des Gottesdienstes.
  • Im Freien gibt es keine Maskenpflicht.

Der Zelebrant bzw. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Gottesdienstes trägt die Maske nur zum Einzug/Auszug, zur Kommunionspendung und immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Lektorinnen und Lektoren sowie Kantorinnen und Kantoren müssen während des Sprechens/Singens keinen Mund-Nase-Schutz tragen.

  1. An den Eingängen muss es eine Möglichkeit zur Handdesinfektion geben. Es ist für eine regelmäßige und gute Belüftung zu sorgen.
  2. Der Gemeindegesang ist in geschlossenen Räumen wie im Freien möglich.
  3. Die Weihwasserbecken können in der Osternacht wieder gefüllt werden, wenn gewährleistet werden kann, dass das Weihwasser wöchentlich völlig ausgetauscht wird.
  4. Gotteslob– und andere Gesangbücher können ausgelegt werden.
  5. Personen mit entsprechender Symptomlage werden dringend gebeten, nicht am Gottesdienst teilzunehmen.

B. Regelungen zur Eucharistiefeier

  1. Konzelebration ist ohne Einschränkungen möglich. Konzelebranten und Diakone nehmen keine Kelchkommunion.
  2. Die Körbe für die Kollekte werden am Ausgang aufgestellt.
  3. Die Mesner reinigen alle liturgischen Geräte besonders sorgfältig. Die Befüllung der Hostienschalen geschieht, ohne dass die Hostien mit der Hand berührt werden.
  4. In der Sakristei steht genügend Mittel zur Handdesinfektion zur Verfügung.
  5. Die Hostienschale(n) bleiben ständig (auch während des gesamten Hochgebets) mit einer Palla bedeckt. Die Hostie, die der Priester zum Agnus Dei bricht, wird auf einer gesonderten Patene gehalten und allein von ihm konsumiert.
  6. Auf den Friedensgruß durch Reichung der Hände wird weiterhin verzichtet.

C. Regelungen zur Austeilung und zum Empfang der Heiligen Kommunion

  1. Der Priester und ggf. der Diakon sowie die Kommunionhelfer/innen desinfizieren vor der Gabenbereitung bzw. vor der Kommunionausteilung mit Handdesinfektionsmittel die Hände.
  2. Kelchkommunion findet nicht statt. Mundkommunion ist während der Kommunionspendung in der Eucharistiefeier oder Wort-Gottes-Feier weiterhin nicht möglich.
  3. Die Kommunionspender tragen während der Kommunionausteilung einen Mund-Nase-Schutz und halten einen gebotenen Abstand ein.
  4. Kinder, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

D. Regelungen für die Feier der Sakramente und anderer besondere Gottesdienste

  1. Tauffeiern können wieder mit mehreren Familien zusammen gefeiert werden.
  2. Das Sakrament der Versöhnung (Beichte) kann unter Einhaltung der Maskenpflicht gespendet werden. Es sollen gut belüftete Räume gewählt werden.
  3. Krankensalbungen und Krankenkommunionen sind möglich. Eine Ansteckungsgefahr muss dabei möglichst ausgeschlossen werden.
  4. Bei der Feier von Trauungen gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Gottesdienste. . Das Brautpaar trägt die Maske nur, wenn der Abstand von 1,5m zwischen Trauassistenz und Brautpaar unterschritten wird.
  5. Trauergottesdienste/Requien können in gleichem Rahmen gefeiert werden wie andere Gottesdienste. Beisetzungen beachten ggf. geltende Vorschriften des Friedhofsträgers.

E) Regelungen für den Einsatz und das Probengeschehen von Chorgruppen

  1. Das Vorhalten eines Hygienekonzepts für Chorproben bzw. Auftritte ist nicht länger notwendig.
  2. Hinsichtlich der Zugangsbeschränkungen zum Chorgeschehen kann entschieden werden:
  3. Beim Singen ohne vorherige Überprüfung des 3G-Status muss nach allen Seiten 1 Meter Mindestabstand eingehalten werden.
  4. Beim Singen mit vorheriger Überprüfung des 3G-Status gilt nur mehr eine Empfehlung zum Halten von 1 Meter Abstand nach allen Seiten.
  5. Beim Singen im Freien gilt unabhängig von der Prüfung des G-Status nur die Empfehlung zum Halten eines Abstands beim Singen.
  6. In jedem Falle darf die Maske im Gottesdienst nur beim unmittelbaren Singvorgang abgenommen werden.
  7. Für Kirchenkonzerte gelten die hier genannten Regelungen gleichermaßen.

Alle Zelebranten werden auf ihre Sorgfaltspflicht und Mitsorge um die Einhaltung dieser Anordnungen hingewiesen. Pfarrer

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 23. Februar 2022.

Stuttgart, 6. April 2022

Matthias Hambücher, Pfarrer